INFORMATIONEN ZUMBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ
Kinderschutz geht uns alle an!
Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. Die nachfolgenden Empfehlungen betreffen das Arbeitsfeld und die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes sowie alle Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft.
Gegenstand der Regelungen ist die Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII.
In § 72a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendförderung tätig werden können, müssen hauptamtlich Beschäftigte und neben- und ehrenamtlich tätige Personen bei bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
vorbestraft sind. Erst dann können diese Personen in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig werden.
Unter den nebenstehenden Links finden Sie Dokumente und Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz.
Beschlussvorlage, von der Vollversammlung am 12.03.2023 einstimmig besschlossen:
Die Jugendleiter im Landesverband Badischer Rassegeflügelzüchter e.V. sind verpflichtet dem zuständigen Kreisjugendleiter ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorzulegen. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Sollte eine ehrenamtliche Tätigkeit so spontan und kurzfristig entstehen, dass eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, ist eine Selbstverpflichtungserklärung von der betreffenden Person abzugeben (siehe Anlage: Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung). Der Kreisjugendleiter übersendet die jeweiligen Protokolle einmal jährlich in Kopie an den Landesjugendleiter.
Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Das Formular zur Beantragung eines
erweiterten Führungszeugnisses finden Sie über den nachfolgenden Download-Link
Informationen zum download