REGISTRIERUNG VON BETRIEBEN MIT MEHREREN STANDORTEN
Registrierung von Betrieben mit mehreren Standorten nach der Viehverkehrsverordnung
In der Fachpresse gab es in jüngster Vergangenheit Berichte, wonach landwirtschaftliche Nutztierhalter/innen mit mehreren Standorten ab 21. April 2021 für jeden Tierstandort eine separate Registriernummer benötigen.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nimmt hierzu wie folgt Stellung:
In Baden-Württemberg wird die zwölfstellige Registriernummer gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Bei mehreren Betriebsteilen in einer Kommune wird somit nur eine Registriernummer vergeben, während bei Betriebsteilen in unterschiedlichen Kommunen für jede Kommune eine separate Registriernummer erforderlich ist.
Durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht, d.h. die ab dem 21. April 2021 wirksame Verordnung (EU) 2016/249, ändert sich an diesem Vorgehen nichts.
Zwar weist die zuständige Behörde gemäß Art. 93 Satz 2 VO (EU) 2016/249 jedem Betrieb eine individuelle Registrierungsnummer zu. Nach der Definition aus Art. 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein Betrieb jedes Betriebsgelände bzw. Räumlichkeit, Struktur oder im Falle der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, an der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial von diesen vorgehalten wird. Diese Begriffsbestimmung könnte dahingehend ausgelegt werden, dass dies für jeden vorübergehenden oder dauerhaften Standort von landwirtschaftlichen Nutztieren gilt. Dies wird jedoch vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz so nicht interpretiert. Diese Regelung setzt dagegen den Tenor der Begriffsbestimmungen der bis zum 20. April 2021 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie (EG) Nr. 2008/71 fort, so dass nach derzeitiger Auslegung in Baden-Württemberg keine Änderungen bei der Registrierung der Betriebe aufgrund der Änderung des EU-Tiergesundheitsrechts im kommenden April erforderlich sind.
Betriebe, welche von der zuständigen Behörde bereits registriert worden sind, gelten gemäß Art. 279 Absatz 1 der VO (EU) 2016/249 zudem als registriert. Sofern sich keine betriebsbedingten Änderungen ergeben, müssen die Betriebsinhaber/innen daher nichts unternehmen.
Mehr vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gibt es unter dem nachfolgenden Link: